1.1
Für alle Geschäfte, die ROSTA mit Bestellern abschließt, gelten
ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn ROSTA
ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat. Diese allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht abweichende
übersandt werden, für die gesamte Dauer der geschäftlichen Verbindung,
so dass es nicht für jedes weitere Einzelgeschäft der Übersendung dieser
allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf. Die allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn ROSTA in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die
Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen ROSTA und dem Besteller zwecks
Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
1.3
Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch
für Verträge anderer Art, insbesondere Kauf- und Werkverträge.
Angebote von ROSTA sind freibleibend. Verträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von ROSTA verbindlich
3.1
Die Preise von ROSTA verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich
Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die
Umsatzsteuer bestimmt sich nach der am Tag der Rechnungsstellung
gültigen Umsatzsteuer. Soweit ROSTA aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Kunde die
Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.
3.2
Es gelten die von ROSTA bestätigten Preise. Sollte die Lieferung mehr
als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gilt eine Preisänderung als
vereinbart, soweit sich bei ROSTA die Kostenfaktoren, insbesondere die
Preise für Roh- und Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten ändern.
Bei einer Preisanpassung von über 10 % ist eine erneute
Preisvereinbarung zu treffen. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich,
insoweit in ernsthafte Verhandlungen einzutreten. Aufträge, für die
nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, sowie alle
Abrufaufträge, werden mit denen am Tag der Lieferung gültigen Preise
berechnet.
3.3
Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto
zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffen die Folgen des
Zahlungsverzugs. Bei Überschreitung des Zahlungsziels (30 Tage ab
Rechnungsdatum) kann ROSTA Verzugszinsen in einer Höhe verlangen, den
die Bank ROSTA für Kontokorrentkredit berechnet, mindestens jedoch in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der
europäischen Zentralbank. ROSTA bleibt der Nachweis eines höheren
Verzugsschadens gestattet und dem Kunden der Nachweis, dass ROSTA
überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.4
Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung der
Zahlungsansprüche von ROSTA wegen einer wesentlichen Verschlechterung in
den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, kann ROSTA Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist verlangen und die
Leistung bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung
des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist ROSTA berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu
verlangen. Gleiches gilt, wenn die Kreditversicherung von ROSTA eine
Deckung hinsichtlich des konkreten Geschäfts nicht erteilt oder wenn die
Kreditversicherung eine erteilte Deckungszusage nach Vertragsschluss
widerruft.
3.5
Wird Schadensersatz geltend gemacht, so beträgt dieser 50 % der
Auftragssumme. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn ROSTA einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden
nachweist.
3.6
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ROSTA
anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4.1
Für Inhalt, Art und Umfang der Leistung ist die Erklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) von ROSTA maßgebend.
4.2
Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in
Qualität und Quantität werden von dem Besteller zugestanden. Dies gilt
insbesondere für geringfügige Änderungen der von ROSTA vertriebenen
Elemente, die vom Herstellerwerk ROSTA, Schweiz, aufgrund des
technischen Fortschrittes in der Zeit zwischen Erteilung und Abwicklung
des Auftrages vorgenommen werden und die wesentlichen Merkmale der
Elemente unberührt lassen. Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko trägt
der Besteller, soweit nicht ROSTA ausdrücklich eine bestimmte
Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit garantiert hat. Soweit nicht ROSTA
eine Garantie ausdrücklich abgibt, handelt es sich bei Angabe zu dem
Produkt um Beschreibungen.
4.3
Die in Prospekten, Katalogen und Angeboten enthaltenen Angaben,
Zeichnungen, Maße, Gewichte und dergleichen sind branchenübliche
Näherungswerte, es sei denn, dass sie von ROSTA ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet wurden. Geringfügige Branchen- und handelsübliche
Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart.
4.4
An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller von
ROSTA zur Verfügung gestellt wurden, behält sich ROSTA ihrer eigentums-
und Urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen
Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht
werden.
5.1
Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind
schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Gegebene
Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch
ROSTA. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und
Termine ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch ROSTA.
Soweit als Liefertermin eine Kalenderwoche vereinbart wird, ist der
Liefertermin eingehalten, wenn die Meldung der Versand- bzw.
Abholbereitschaft durch ROSTA am letzten Werktag der Woche erfolgt.
5.2
Die angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf einen normalen
Geschäftsgang und verlängern sich angemessen bei verspätetem Eingang von
Unterlagen. Anzahlungen oder sonstigen Vorleistungen des Bestellers,
bei noch erforderlicher Klärung technische Fragen, bei späteren
Änderungen des Vertrages durch den Besteller oder bei unvorhergesehenen
Ereignissen bei ROSTA oder deren Lieferanten (wie Betriebsstörungen,
behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsprobleme, Verzögerung in der
Anlieferung wichtiger Stoffe, Streik, Aussperrung und ähnliche, nicht
von ROSTA zu vertretende, Ereignisse). Wird durch die vorstehend
genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise
unmöglich, so wird ROSTA von den Lieferverpflichtungen ganz oder
teilweise frei, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz verlangen kann.
5.3
Wird die Frist oder der Termin für die Lieferung aus Gründen
überschritten, die ROSTA zu vertreten hat, so hat der Besteller ROSTA
zunächst eine schriftliche Nachfrist zu setzen. Die Frist muss unter
Berücksichtigung des Vertragsinhaltes angemessen sein, darf jedoch 4
Wochen nicht überschreiten.
5.4
Die Haftung von ROSTA auf Schadensersatz für Verzug oder Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer 9.
5.5
Ab einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind
fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang
entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
5.6
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig; sie werden gesondert nach Vereinbarung in Rechnung gestellt.
5.7
Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 1 Jahr nach
Auftragsbestätigung abzunehmen –auf Wunsch auch durch beauftragte
Dritte- nach Überschreitung dieser Frist ist ROSTA nach ihrer Wahl
berechtigt, dem Besteller die nicht abgerufene Ware zuzusenden, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend
zu machen. Auch wenn Dritte Waren aus einem Abrufauftrag erhalten, so
haftet der Besteller für die Bezahlung und die vollständige Abnahme der
Ware.
6.1
Versandbereite Ware ist von dem Besteller unverzüglich abzunehmen.
Anderenfalls ist ROSTA berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden
oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. ROSTA kann dem
Besteller als Lagergeld 0.5 % des Rechnungsbetrages für jeden
angefangenen Monat in Rechnung stellen. Das Lagergeld wird auf 5 % des
Rechnungsbetrages begrenzt, soweit nicht ROSTA die Entstehung höherer
oder der Besteller die Entstehung geringerer Kosten nachweist.
6.2
Mangels besonderer Vereinbarung wählt ROSTA nach bestem Ermessen die
Transportmittel und den Transportweg ohne Gewähr für billigste und
schnellste Verfrachtung aus.
6.3
Mit Übergabe an den Versandbeauftragten bzw. mit Beginn der Lagerung,
spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr
auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ROSTA die Anlieferung
übernommen hat und/oder bei franco, f.o.b. –oder c.i.f.-Geschäften.
6.4
Verzögert sich der Versand oder die Annahme in Folge von Umständen, die
ROSTA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der
Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.
7.1
ROSTA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung
aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
ROSTA behält sich ferner ein Rücktrittsrecht vom Liefergeschäft für den
Fall vor, dass es zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Bestellers kommt.
7.2
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der
Geschäftsverbindung mit ROSTA rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die
Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist
verpflichtet, die Rechte von ROSTA beim kreditierten Weiterverkauf der
Vorbehaltsware zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf
der Vorbehaltsware an der ROSTA Eigentumsrechte hat, tritt der Besteller
schon jetzt zur Sicherung an die diese Abtretung annehmende ROSTA ab.
7.3
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu
verwahren, ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer
usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für
den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende
ROSTA ab. Der Besteller ist ferner verpflichtet, ROSTA unverzüglich über
zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an
ROSTA abgetretenen Forderungen oder ins sonstige Sicherheiten unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstige Art.
7.4
Eine etwaige Be-, Verarbeitung oder Umbildung sowie ein Einbau der
Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für ROSTA vor. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, nicht ROSTA gehörenden Gegenstände
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt ROSTA das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerkes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung
oder Vermischung. Wird die Ware von ROSTA mit anderen Gegenständen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist
die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller
ROSTA anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der
Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für ROSTA. Für die
durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt
in Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
8.1
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers –mit Ausnahme von
Schadensersatzansprüchen- verjähren mit Ablauf eines Jahres nach
Ablieferung der Ware. Die Frist beginnt mit der Lieferung ab Werk. Die
Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt,
wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht.
8.2
Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der
Ware am Bestimmungsort, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach
Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist
die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger
Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
8.3
Anwendungstechnische Beratung gibt ROSTA nach bestem Wissen aufgrund von
Forschungsarbeiten und Erfahrungen; alle Angaben und Auskünfte über
Eignung und Anwendung der Ware sind jedoch unverbindlich und befreien
den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
8.4
ROSTA ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen.
Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an ROSTA
zurückzusenden. ROSTA übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge
berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht
nachkommt oder ohne Zustimmung von ROSTA Änderungen an der bereits
beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige
Gewährleistungsansprüche. Bei Mängellieferungen ist ROSTA Gelegenheit zu
geben, die fehlerhafte Ware auszusortieren.
8.5
Der Besteller kann bei einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge von
ROSTA zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Weitergehende Rechte auf
Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, Rücktritt oder Minderung kann
der Besteller –ohne dass es dann einer Fristsetzung bedarf- erst geltend
machen, wenn ROSTA die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert,
beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt,
oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Dabei gilt eine
Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen,
es sei denn, dass sich aus der Art der Ware, bzw. des Mangels oder aus
sonstigen Umständen ein anderes ergibt.
8.6
Die Haftung von ROSTA auf Schadensersatz aus Schlechtleistung bestimmt sich nach Ziffer 9.
9.1
Die Haftung von ROSTA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen,
soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde. Die
nachfolgenden Regelungen gelten nicht, wenn ROSTA wegen der Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit haftet; in diesem Fall gelten
ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
9.2
Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde, sind sonstige
oder weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen ROSTA ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten
sowie unerlaubter Handlung. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers
wegen Verzuges und Unmöglichkeit. ROSTA haftet daher nicht für Schäden,
die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem
haftet ROSTA nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden
des Bestellers.
9.3
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die
Schadensverursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von ROSTA
herbeigeführt wurde; - schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt
wurden oder der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt
ist, den Ersatz des Schadens statt der Leistung oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen zu fordern; –wegen Fehlern der gelieferten
Ware eine Haftung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz begründet wurde; - ROSTA
hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtungen durch eine
ausdrücklich, schriftliche Erklärung eine verschuldensunabhängige
Haftung übernommen hat; gleiches gilt, wenn ROSTA hinsichtlich der Ware
das Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für das Vorhandensein einer
bestimmten Beschaffenheit übernommen hat und die Übernahme den Zweck
hatte, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware
entstanden sind, abzusichern.
9.4
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von
9.3 haftet ROSTA –außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von ROSTA- nur für
den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Gleiches gilt für den Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Schadens
statt der Erfüllung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.5
Soweit ROSTA im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz zu leisten hat,
verjährt der Schadensersatzanspruch binnen 1 Jahres nach Ablieferung
der Ware. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung
vertraglicher Neben- oder Schutzpflichten und unerlaubter Handlungen
verjähren mit Ablauf 1 Jahres, beginnend mit Kenntniserlangung des
Bestellers von dem Schadensgrund und der Person des
Schadensverursachers.
9.6
Stellt der Besteller Muster, Zeichnungen, Werkzeuge oder sonstige
Unterlagen zur Verfügung, so haftet ROSTA für deren Verlust oder
Beschädigung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hat ROSTA
insoweit zur Sicherung eine Versicherung abgeschlossen, so haftet ROSTA
nur insoweit, als die Versicherung den eingetretenen Schaden deckt. In
jedem Fall beschränkt sich die Haftung von ROSTA auf den eingetretenen
unmittelbaren Schaden.
9.7
Soweit eine Haftung von ROSTA ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die
Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ROSTA.
10.1
An allen von ROSTA übergebenen Unterlagen, Angeboten, Kostenrechnungen,
Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Mustern, Werkzeugen, Information
usw. behält sich ROSTA das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind
vertraulich zu behandeln dürfen nur zu Vertragszwecken benutzt werden.
Ohne Einwilligung von ROSTA dürfen sie anderen nicht zugänglich gemacht
werden und sind auch auf Verlangen von ROSTA vertraulich, vollständig
und kostenlos zurückzugeben. Der Besteller haftet ROSTA für alle Schäden
aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung.
10.2
Bei drohender Verletzung der genannten Eigentums- und Urheberrechte ist ROSTA umgehend in Kenntnis zu setzen.
10.3
Der Besteller haftet ausschließlich dafür, dass durch die Bestellung und
den Vertrieb der bestellten Erzeugnisse nicht Schutzrechte Dritter
verletzt werden. Im Falle einer Verletzung ist er verpflichtet, ROSTA
von allen Verbindlichkeiten und jeder Inanspruchnahme hieraus
freizustellen. Dabei ist unerheblich, ob ROSTA die Schutzrechte Dritter
bekannt waren oder hätte bekannt sein müssen.
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12.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist
der Geschäftssitz von ROSTA (Schwelm). Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, auch im Rahmen eines
Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von ROSTA (Schwelm),
soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
ROSTA ist berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen Gerichtsstand
geltend zu machen.
12.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über
den internationalen Warenkauf (CISG/“UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
12.3
Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen oder des Liefervertrags unwirksam, gilt an ihrer
Stelle die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck des
Vertrages soweit wie möglich nahekommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben
in vollem Umfang wirksam.
ROSTA AG
01.01.2020