Rosta

Allgemeine Vertriebs- und
Lieferbedingungen


1. Geltungsbereich

1.1
Für alle Geschäfte, die ROSTA mit Bestellern abschließt, gelten ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Widersprechende Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn ROSTA ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung erklärt hat. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit nicht abweichende übersandt werden, für die gesamte Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht für jedes weitere Einzelgeschäft der Übersendung dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf. Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn ROSTA in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt. 

1.2
Alle Vereinbarungen, die zwischen ROSTA und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3
Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch für Verträge anderer Art, insbesondere Kauf- und Werkverträge.

2. Angebot, Bestellung und sonstige Erklärungen

Angebote von ROSTA sind freibleibend. Verträge, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, mündliche Vereinbarungen der schriftlichen Bestätigung. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung von ROSTA verbindlich

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1
Die Preise von ROSTA verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Die Umsatzsteuer bestimmt sich nach der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Soweit ROSTA aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet ist, Verpackungen zurückzunehmen, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackungen.

3.2
Es gelten die von ROSTA bestätigten Preise. Sollte die Lieferung mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, gilt eine Preisänderung als vereinbart, soweit sich bei ROSTA die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- und Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten ändern. Bei einer Preisanpassung von über 10 % ist eine erneute Preisvereinbarung zu treffen. Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, insoweit in ernsthafte Verhandlungen einzutreten. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, sowie alle Abrufaufträge, werden mit denen am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.

3.3
Alle Rechnungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffen die Folgen des Zahlungsverzugs. Bei Überschreitung des Zahlungsziels (30 Tage ab Rechnungsdatum) kann ROSTA Verzugszinsen in einer Höhe verlangen, den die Bank ROSTA für Kontokorrentkredit berechnet, mindestens jedoch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. ROSTA bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens gestattet und dem Kunden der Nachweis, dass ROSTA überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.4
Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung der Zahlungsansprüche von ROSTA wegen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers ein, kann ROSTA Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen angemessener Frist verlangen und die Leistung bis zur Erfüllung ihres Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist ROSTA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die Kreditversicherung von ROSTA eine Deckung hinsichtlich des konkreten Geschäfts nicht erteilt oder wenn die Kreditversicherung eine erteilte Deckungszusage nach Vertragsschluss widerruft.

3.5
Wird Schadensersatz geltend gemacht, so beträgt dieser 50 % der Auftragssumme. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn ROSTA einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

3.6
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ROSTA anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Leistungsinhalt

4.1
Für Inhalt, Art und Umfang der Leistung ist die Erklärung (Angebot, Auftragsbestätigung) von ROSTA maßgebend.

4.2
Handelsübliche oder unwesentliche Abweichungen der gelieferten Ware in Qualität und Quantität werden von dem Besteller zugestanden. Dies gilt insbesondere für geringfügige Änderungen der von ROSTA vertriebenen Elemente, die vom Herstellerwerk ROSTA, Schweiz, aufgrund des technischen Fortschrittes in der Zeit zwischen Erteilung und Abwicklung des Auftrages vorgenommen werden und die wesentlichen Merkmale der Elemente unberührt lassen. Das Verwendungs- und Anwendungsrisiko trägt der Besteller, soweit nicht ROSTA ausdrücklich eine bestimmte Verwendbarkeit oder Anwendbarkeit garantiert hat. Soweit nicht ROSTA eine Garantie ausdrücklich abgibt, handelt es sich bei Angabe zu dem Produkt um Beschreibungen.

4.3
Die in Prospekten, Katalogen und Angeboten enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Maße, Gewichte und dergleichen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von ROSTA ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Geringfügige Branchen- und handelsübliche Änderungen sowie technische Verbesserungen gelten als vereinbart.

4.4
An Planungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller von ROSTA zur Verfügung gestellt wurden, behält sich ROSTA ihrer eigentums- und Urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Sie dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.

5. Lieferfristen, Teillieferung, Abrufaufträge

5.1
Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, es sei denn sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Gegebene Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ROSTA. Maßgebend für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Termine ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch ROSTA. Soweit als Liefertermin eine Kalenderwoche vereinbart wird, ist der Liefertermin eingehalten, wenn die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch ROSTA am letzten Werktag der Woche erfolgt.

5.2
Die angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf einen normalen Geschäftsgang und verlängern sich angemessen bei verspätetem Eingang von Unterlagen. Anzahlungen oder sonstigen Vorleistungen des Bestellers, bei noch erforderlicher Klärung technische Fragen, bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller oder bei unvorhergesehenen Ereignissen bei ROSTA oder deren Lieferanten (wie Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Energieversorgungsprobleme, Verzögerung in der Anlieferung wichtiger Stoffe, Streik, Aussperrung und ähnliche, nicht von ROSTA zu vertretende, Ereignisse). Wird durch die vorstehend genannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise unmöglich, so wird ROSTA von den Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise frei, ohne dass der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.

5.3
Wird die Frist oder der Termin für die Lieferung aus Gründen überschritten, die ROSTA zu vertreten hat, so hat der Besteller ROSTA zunächst eine schriftliche Nachfrist zu setzen. Die Frist muss unter Berücksichtigung des Vertragsinhaltes angemessen sein, darf jedoch 4 Wochen nicht überschreiten.

5.4
Die Haftung von ROSTA auf Schadensersatz für Verzug oder Unmöglichkeit richtet sich nach Ziffer 9.

5.5
Ab einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

5.6
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig; sie werden gesondert nach Vereinbarung in Rechnung gestellt.

5.7
Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 1 Jahr nach Auftragsbestätigung abzunehmen –auf Wunsch auch durch beauftragte Dritte- nach Überschreitung dieser Frist ist ROSTA nach ihrer Wahl berechtigt, dem Besteller die nicht abgerufene Ware zuzusenden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Auch wenn Dritte Waren aus einem Abrufauftrag erhalten, so haftet der Besteller für die Bezahlung und die vollständige Abnahme der Ware.

6. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

6.1
Versandbereite Ware ist von dem Besteller unverzüglich abzunehmen. Anderenfalls ist ROSTA berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. ROSTA kann dem Besteller als Lagergeld 0.5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen. Das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, soweit nicht ROSTA die Entstehung höherer oder der Besteller die Entstehung geringerer Kosten nachweist.

6.2
Mangels besonderer Vereinbarung wählt ROSTA nach bestem Ermessen die Transportmittel und den Transportweg ohne Gewähr für billigste und schnellste Verfrachtung aus.

6.3
Mit Übergabe an den Versandbeauftragten bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ROSTA die Anlieferung übernommen hat und/oder bei franco, f.o.b. –oder c.i.f.-Geschäften.

6.4
Verzögert sich der Versand oder die Annahme in Folge von Umständen, die ROSTA nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
ROSTA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. ROSTA behält sich ferner ein Rücktrittsrecht vom Liefergeschäft für den Fall vor, dass es zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers kommt.

7.2
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit ROSTA rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte von ROSTA beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf der Vorbehaltsware an der ROSTA Eigentumsrechte hat, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an die diese Abtretung annehmende ROSTA ab.

7.3
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren, ausreichend gegen Verlust und Beschädigung (Diebstahl, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens bereits jetzt an die diese Abtretung annehmende ROSTA ab. Der Besteller ist ferner verpflichtet, ROSTA unverzüglich über zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die an ROSTA abgetretenen Forderungen oder ins sonstige Sicherheiten unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstige Art.

7.4
Eine etwaige Be-, Verarbeitung oder Umbildung sowie ein Einbau der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für ROSTA vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht ROSTA gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt ROSTA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerkes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Wird die Ware von ROSTA mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller ROSTA anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich für ROSTA. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt in Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

8. Gewährleistung

8.1
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers –mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen- verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Die Frist beginnt mit der Lieferung ab Werk. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt, wartet, lagert, verarbeitet oder gebraucht.

8.2
Offensichtliche Mängel hat der Besteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

8.3
Anwendungstechnische Beratung gibt ROSTA nach bestem Wissen aufgrund von Forschungsarbeiten und Erfahrungen; alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Ware sind jedoch unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

8.4
ROSTA ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an ROSTA zurückzusenden. ROSTA übernimmt die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne Zustimmung von ROSTA Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. Bei Mängellieferungen ist ROSTA Gelegenheit zu geben, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

8.5
Der Besteller kann bei einer berechtigten, fristgerechten Mängelrüge von ROSTA zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Weitergehende Rechte auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, Rücktritt oder Minderung kann der Besteller –ohne dass es dann einer Fristsetzung bedarf- erst geltend machen, wenn ROSTA die Erfüllung endgültig und ernsthaft verweigert, beide Arten der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt, oder wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist. Dabei gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, dass sich aus der Art der Ware, bzw. des Mangels oder aus sonstigen Umständen ein anderes ergibt.

8.6
Die Haftung von ROSTA auf Schadensersatz aus Schlechtleistung bestimmt sich nach Ziffer 9.

9. Haftung

9.1
Die Haftung von ROSTA richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde. Die nachfolgenden Regelungen gelten nicht, wenn ROSTA wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet; in diesem Fall gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

9.2
Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wurde, sind sonstige oder weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen ROSTA ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Neben- und Schutzpflichten sowie unerlaubter Handlung. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers wegen Verzuges und Unmöglichkeit. ROSTA haftet daher nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet ROSTA nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

9.3
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensverursachung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch die gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von ROSTA herbeigeführt wurde; - schuldhaft wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden oder der Besteller nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, den Ersatz des Schadens statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu fordern; –wegen Fehlern der gelieferten Ware eine Haftung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen nach dem Produkthaftungsgesetz begründet wurde; - ROSTA hinsichtlich seiner vertraglichen Verpflichtungen durch eine ausdrücklich, schriftliche Erklärung eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen hat; gleiches gilt, wenn ROSTA hinsichtlich der Ware das Beschaffungsrisiko oder eine Garantie für das Vorhandensein einer bestimmten Beschaffenheit übernommen hat und die Übernahme den Zweck hatte, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware entstanden sind, abzusichern.

9.4
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von 9.3 haftet ROSTA –außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von ROSTA- nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Gleiches gilt für den Anspruch des Bestellers auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

9.5
Soweit ROSTA im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz zu leisten hat, verjährt der Schadensersatzanspruch binnen 1 Jahres nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Neben- oder Schutzpflichten und unerlaubter Handlungen verjähren mit Ablauf 1 Jahres, beginnend mit Kenntniserlangung des Bestellers von dem Schadensgrund und der Person des Schadensverursachers.

9.6
Stellt der Besteller Muster, Zeichnungen, Werkzeuge oder sonstige Unterlagen zur Verfügung, so haftet ROSTA für deren Verlust oder Beschädigung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Hat ROSTA insoweit zur Sicherung eine Versicherung abgeschlossen, so haftet ROSTA nur insoweit, als die Versicherung den eingetretenen Schaden deckt. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung von ROSTA auf den eingetretenen unmittelbaren Schaden.

9.7
Soweit eine Haftung von ROSTA ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ROSTA.

10. Eigentums- und Schutzrechte

10.1
An allen von ROSTA übergebenen Unterlagen, Angeboten, Kostenrechnungen, Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Mustern, Werkzeugen, Information usw. behält sich ROSTA das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind vertraulich zu behandeln dürfen nur zu Vertragszwecken benutzt werden. Ohne Einwilligung von ROSTA dürfen sie anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auch auf Verlangen von ROSTA vertraulich, vollständig und kostenlos zurückzugeben. Der Besteller haftet ROSTA für alle Schäden aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmung.

10.2
Bei drohender Verletzung der genannten Eigentums- und Urheberrechte ist ROSTA umgehend in Kenntnis zu setzen.

10.3
Der Besteller haftet ausschließlich dafür, dass durch die Bestellung und den Vertrieb der bestellten Erzeugnisse nicht Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Falle einer Verletzung ist er verpflichtet, ROSTA von allen Verbindlichkeiten und jeder Inanspruchnahme hieraus freizustellen. Dabei ist unerheblich, ob ROSTA die Schutzrechte Dritter bekannt waren oder hätte bekannt sein müssen.

11. Datenschutz

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12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und sonstige Bestimmungen

12.1
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von ROSTA (Schwelm). Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz von ROSTA (Schwelm), soweit der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. ROSTA ist berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen Gerichtsstand geltend zu machen.

12.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/“UN-Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.

12.3
Sind eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Liefervertrags unwirksam, gilt an ihrer Stelle die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages soweit wie möglich nahekommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang wirksam.

ROSTA AG

01.01.2020