1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform gleichgestellt.
1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhung bewirken.
3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.
4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
4.2 Mangels Vereinbarung gemäss Ziff. 4.1 entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Lieferanten. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.
5.1 Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc. beim Lieferanten oder seinen Hilfspersonen erhoben werden, sind diese vom Besteller nach Vorlage der entsprechenden Dokumente zu erstatten.
5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn - die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3 genannten Gründe verlängert wird, oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder
- Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
6.1 Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
Mangels anderweitiger Vereinbarung sind die in Rechnung gestellten Forderungen nach Ablauf von 30 Tagen fällig.
Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und der Lieferant genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an den gesetzlichen Verzugszins von 5 % p.a. zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht; oder
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann (Force Majeure), ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Reisehinweise von Behörden, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; oder
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält; oder
d) wenn andere Umstände eintreten, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
Die Verzugsentschädigung beträgt ab der dritten Woche höchstens 0.5 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung.
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern.
8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist;
Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar.
8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.
10.1 Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt zu geben.
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
10.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
10.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
11.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.
11.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
11.3 Der Lieferant darf die ihm gemäss Ziff. 11.2 mitgeteilten Mängel so rasch wie möglich beheben, und der Besteller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
11.4 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den Ziff. 12 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
12.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate nach Inbetriebnahme, längstens 24 Monate nach Lieferung.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
12.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.
12.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferanten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
12.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
12.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.
12.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 12.1 bis 12.5 ausdrücklich genannten.
Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen hat, so schuldet der Besteller dem Lieferanten das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.
12.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
13.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzuschreibende vertragswidrige Aus-führung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.
13.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuellen Schadenersatzanspruches des Bestellers und des Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von Ziff. 18, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt auf 10 % des Vertrags-preises der Lieferungen und Leistungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
16.1 Der Lieferant bearbeitet die Daten des Bestellers gemäss der Datenschutzerklärung des Lieferanten.
16.2 Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Besteller der Verantwortliche der Datenverarbeitung ist, der die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere die Rechtmässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, gewährleistet. Der Lieferant verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Bestellers und bietet einzig Gewähr für diejenigen Verpflichtungen gemäss den geltenden Datenschutzgesetzen, die ausdrücklich an die Verarbeiter gerichtet sind, und handelt nach den Anweisungen des Bestellers.
16.3 Die vom Besteller bzw. Lieferanten zum Zwecke der Bestellung von Lieferungen und Leistungen angegebenen persönlichen Daten (wie zum Beispiel Name, E-Mail-Adresse, Anschrift, Zahlungsdaten) werden vom Lieferanten bzw. Besteller zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrags verwendet. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, die nicht am Bestell-, Auslieferungs- oder Zahlungsvorgang beteiligt sind. Die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Mitarbeitenden der Vertragsparteien werden über den vertraulichen Charakter der personenbezogenen Daten informiert und erhalten angemessene Anweisungen über ihre Pflichten.
16.4 Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass er seine Zustimmung zu Änderungen dieser Datenschutzklausel und/ oder zu zusätzlichen Datenverarbeitungs- oder Datenschutzvereinbarungen und deren Anwendung auf die durch den Lieferanten von Zeit zu Zeit erbrachten Lieferungen und Leistungen nicht verweigert oder hinauszögert. Dies bezieht sich insbesondere auf solche Änderungen, die nach vernünftiger Einschätzung des Lieferanten erforderlich sind, um die geltenden Datenschutzgesetze und -vorschriften und/oder Richtlinien einer zuständigen Aufsichtsbehörde einzuhalten.
16.5 Der Besteller ist ausdrücklich damit einverstanden, dass der Lieferant Daten des Bestellers für Werbe- und Informations- zwecke über vom Lieferanten angebotene Produkte und Dienstleistungen verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit Werbe-E-Mails, E-Mail-News etc.; der Besteller kann jedoch die Verwendung seiner Daten für Werbe- und Informationszwecke jederzeit untersagen.
Umfassen die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschliessliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) oder zur Bearbeitung der Software berechtigt. Insbesondere darf der Besteller die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln noch zurückentwickeln. Im Verletzungsfall kann der Lieferant das Benutzungsrecht widerrufen. Bei Drittsoftware gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zum Lieferanten im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er für Hilfspersonen.
Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
20.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
20.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss des Staatsvertragsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
20.3 Im Fall von Widersprüchen zwischen der englischen und der deutschen Fassung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen geht die deutsche Version vor.